AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der TD TexConsult Inh. Dipl.-Ing. Thomas Dötsch

 

1. Allgemeine Grundlagen

1.1 Thomas Dötsch TexConsult (im Folgenden kurz „TDC“) erbringt sämtliche Leistungen im Bereich Consulting auf Grundlage dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Consulting“ (kurz „AGB“) und des individuellen schriftlichen Angebots von TDC.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn in einem Angebot von TDC nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.

1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn TDC diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

1.4 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn TDC diese schriftlich bestätigt.

2. Umfang der Beratungsleistungen, Vertragsabschluss

2.1 Der Umfang der Beratungsleistungen richtet sich nach dem schriftlichen Angebot von TDC.

2.2 Angebote sind vier Wochen gültig, soweit im Angebot nicht anders angegeben.

2.3 Mit der Annahme des Angebotes stimmt der Auftraggeber zu, dass die angebotenen Leistungen von TDC Empfehlungen beinhalten können, TDC aber weder für deren Umsetzung noch für Entscheidungen, die auf den Empfehlungen basieren oder deren Umsetzung dienen, verantwortlich oder haftbar ist.

2.4 Der Vertrag kommt mit Annahme des von TDC übermittelten Angebots zustande. Die Annahme erfolgt mit dem Einlangen der dem Angebot beiliegenden, vom Auftraggeber firmenmäßig unterfertigten Auftragsbestätigung bei TDC.

 

3. Mitwirkungspflichten

3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass TDC auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung stellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten,Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.

3.2. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und TDC bedingt, dass TDC über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, die in Zusammenhang mit den zu erbringenden Beratungsleistungen stehen, umfassend informiert wird.

3.3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind.

3.4. Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.).

3.5. Die Gesellschaft und ihre Vertreter sind unter anderem für Folgendes alleine verantwortlich:

a. alle Managementfunktionen wahrzunehmen und alle Managemententscheidungen zu treffen,

b. ein kompetentes Mitglied des Managements auszusuchen, welches die Dienstleistungen von TDC beaufsichtigt,

c. die Angemessenheit und Ergebnisse dieser Dienstleistungen im Auftrag des Unternehmens zu beurteilen

d. Verantwortung für die Ergebnisse dieser Dienstleistungen zu übernehmen, interne Kontrollen, die u.a. auch unsere Tätigkeit umfassen, ohne Einschränkung einzurichten und zu erhalten.

3.6. Sofern die vereinbarten Beratungsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers 

erbracht werden, wird der Auftraggeber die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen und eine ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist.

3.7. Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von TDC vorliegen, welche TDC an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein vereinbarter Terminplan (Meilensteine). Darüber hinaus ist TDC berechtigt, dem Auftraggeber allfällige Mehrkosten (z.B. Stehzeiten der eingesetzten Mitarbeiter) in Rechnung zu stellen.

4. Durchführung der Beratungsleistungen

4.1. TDC schuldet die Erbringung der im Angebot bezeichneten Beratungsleistungen, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

4.2. TDC ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist TDC nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.

4.3. TDC wird sich bemühen, dem Wunsch des Auftraggebers nach dem Einsatz bestimmter Mitarbeiter zu entsprechen, behält sich aber ausdrücklich vor, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen einzusetzen und neu zuzuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen, zweckdienlich und möglich ist.

4.4. TDC ist berechtigt, vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise durch Kooperationspartner oder sachkundige Dritte durchführen zu lassen.

5. Nutzungsrechte, Schutz des geistigen Eigentums, Vertraulichkeit

5.1 Alle von TDC in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Angebot, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten, etc.) sind geistiges Eigentum von TDC. Der Auftraggeber anerkennt die ausschließlichen Rechte von TDC an den Unterlagen, mögen die Unterlagen urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein oder nicht.

5.2 Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfass sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. von TDC abzuändern.

5.3 Ohne die vorherige schriftliche Zusage von TDC ist es dem Auftraggeber untersagt, die Unterlagen zur Gänze oder auszugsweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich wiederzugeben, daraus zu zitieren oder Dritten gegenüber darauf Bezug zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zustimmung von TDC eingeholt hat, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld und die relevanten Rahmenbedingungen seit der Einholung der Zustimmung geändert haben und/oder die Beratungsleistung mittlerweile überholt ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn anwendbare Gesetze, Bestimmungen, Regeln und berufliche Verpflichtungen einer Einschränkung der Offenlegung entgegenstehen.

5.4 Im Fall einer Verletzung der Punkte 5.2 oder 5.3 ist TDC von jeder Haftung für allfällige Schäden, die daraus resultieren, frei.

5.5 Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und TDC erfordert strikte Vertraulichkeit. Bezüglich dieses Vertrages und aller im Zusammenhang mit diesem Beratungsvertrag gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger, die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. den geltenden berufsständigen Grundsätzen entsprechend zu schützen, diese lediglich für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und sie nur insofern zu vervielfältigen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die Dritten oder dem Empfänger bereits bekannt sind.

5.6 TDC, ihre Mitarbeiter und die beigezogenen Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

5.7 TDC darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Tätigkeit und deren Ergebnisse Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

5.8 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder wenn TDC vom Auftraggeber ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurde.

6. Datenschutz

TDC ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteten personenbezogenen Daten. TDC ist berechtigt, personenbezogene Daten, welche TDC anvertraut wurden, im Rahmen der Beratungstätigkeit zu verarbeiten, in elektronisch verwalteten Dateien zu speichern und durch Dritte, mit denen eine entsprechende Auftragsverarbeitervereinbarung im Sinn des Art. 28 DSGVO abgeschlossen wurde, verarbeiten zu lassen. TDC überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder, wenn dies gesondert vereinbart ist, von TDC verwahrt oder vernichtet. TDC ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren, soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

7. Honorar

7.1. Die Höhe des Honorars von TDC richtet sich nach Art und Umfang der vereinbarten Leistungen und ist im Angebot von TDC angegeben. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung wird ein angemessenes Honorar geschuldet.

7.2. Allfällige Reisespesen der Mitarbeiter von TDC und Barauslagen werden gesondert verrechnet.

7.3. Die Rechnungslegung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – monatlich im Nachhinein.

7.4. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.5. Allfällige Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt schriftlich gegenüber TDC geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkenntnis der Rechnung.

7.6. Bei Zahlungsverzug ist TDC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz (gemäß §456 UGB) zu verrechnen. Weiters ist TDC berechtigt, laufende Leistungen vorläufig einzustellen und nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber übernimmt alle angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsverfolgungskosten.

 

8. Kündigung

8.1 Der Vertrag kann - soweit nicht anders vereinbart (etwa bei Beauftragung von abgrenzbaren Projekten oder Projektteilen) - von beiden Seiten schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

8.2 TDC behält sich vor, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise mittels schriftlicher Mitteilung zu beenden, wenn sich herausstellt, dass (i) auf Grund einer Änderung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder sonstiger Vorschriften oder (ii) auf Grund der Änderung sonstiger Umstände (unter anderem Änderungen der Eigentumsverhältnisse am Unternehmen des Auftraggebers oder ihm verbundenen Unternehmen eine Fortführung des Auftrags rechtswidrig wäre, insbesondere wenn die Auftragsfortführung im Widerspruch zu Unabhängigkeitsbestimmungen oder Berufsgrundsätzen stünde.

8.3 Der Auftraggeber vergütet TDC die bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen und entschädigt TDC für alle im Zusammenhang mit der Kündigung entstandenen Kosten und Aufwendungen.

 

9. Haftung

9.1. TDC haftet nur für den Endbericht im nachstehend vereinbarten Umfang und keinesfalls für Zwischenberichte einschließlich E-Mails und sonstige Kommunikation, die während der 

Projektlaufzeit mitgeteilt werden.

9.2. TDC haftet für Schäden nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich TDC zur Vertragserfüllung Dritter bedient.

9.3. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haftet TDC keinesfalls.

9.4. Die Haftung von TDC ist darüber hinaus der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt, jedoch maximal mit EUR 350.000,-. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden sind, haftet TDC gleichfalls nur bis zur Auftragssumme bzw. bis maximal EUR 350.000,-.

9.5. Falls nach Auffassung des Auftraggebers das mögliche Schadensvolumen den vorgenannten Betrag übersteigt, wird TDC auf Verlangen des Auftraggebers versuchen, eine Zusatzversicherung zur bestehenden Haftpflichtversicherung abzuschließen, die dieses Risiko abdeckt, sofern der Auftraggeber die hierfür anfallende Versicherungsprämie übernimmt.

9.6. Allfällige Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

9.7. Zieht TDC zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen einen Dritten, z.B. ein datenverarbeitendes Unternehmen, einen Wirtschaftstreuhänder oder einen Rechtsanwalt bei und hat sie den Auftraggeber hievon schriftlich benachrichtigt, so wird TDC von der Haftung frei und haftet dem Auftraggeber gegenüber nur mehr der beigezogene Dritte für den von ihm zu vertretenden Schaden.

9.8. Eine Haftung von TDC gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber wird ausdrücklich ausgeschlossen. Werden Unterlagen von TDC mit deren Zustimmung an Dritte weitergegeben, wird eine Haftung von TDC dem Dritten gegenüber dadurch nicht begründet. Sollte TDC ausnahmsweise gegenüber einem Dritten haften, so gelten die oben angeführten Haftungsbeschränkungen nicht nur im Verhältnis zwischen TDC und dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten. In jedem Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eines Dritten gegenüber TDC wird der Auftraggeber TDC vollkommen schad- und klaglos halten.

 

10. Loyalität, Abwerbeverbot

Während der Laufzeit dieses Vertrages und während einer weiteren Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Beratungsleistungen ist es dem Auftraggeber untersagt, Mitarbeiter von TDC, die mit der Erfüllung des Vertrages befasst waren, zu beschäftigen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 zu bezahlen.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1. TDC ist berechtigt, das Unternehmen des Auftraggebers und das Projekt in seine Referenzliste aufzunehmen, d.h. Unternehmensname, Unternehmenskennzeichen bzw. Marken und eine allgemeine Beschreibung über das Projekt Dritten gegenüber zu erwähnen oder aufzulisten. Der Auftraggeber erklärt sich in angemessenem Umfang bereit, nach vorheriger Mitteilung über TDC Auskünfte zu geben.

11.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TDC auf Dritte zu übertragen. TDC ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers einem Tochter- oder Schwesterunternehmen bzw. Mitgliedern von TDC, zu übertragen.

11.3. TDC verwendet hochwertige Technologie, um unerwünschte E-Mails (Spam) zu erkennen und herauszufiltern. Dennoch kann es vorkommen, dass ein E-Mail irrtümlich als Spam qualifiziert wird. TDC kann daher nicht garantieren, dass E-Mails des Auftraggebers beim gewünschten Empfänger auch tatsächlich ankommen.

11.4. Erfüllungsort ist Goldkronach. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des Gerichtsstandortes Bayreuth vereinbart.

11.5. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen anzuwenden.

11.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt nicht berührt

 

     TD TexConsult                                                                                                                                                                                                                                                       

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